§ 236 Strafprozeßordnung (StPO) - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagte § 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Verfahren im ersten Rechtszug Hauptverhandlung Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. Standangaben & Fußnoten Standangaben Gesetz . Zuletzt aktualisiert: 4. Mai 2021 02:20 G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.4. § 236 StPO - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. § 235 StPO § 237 StPO . Seite teilen Facebook Twitter WhatsApp XING. Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt. Rechtsprechung zu § 236 StPO. Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen Eröffnungsbeschluss; fehlender; konkludenter; Schriftform; Anordnung des Unzulässigkeit der Vorführung vor den Sachverständigen im Strafverfahren StPO § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten Sechster Abschnitt Hauptverhandlung StPO § 236 BGBl 1950, 455, 629 Strafprozeßordnung Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl.
Art. 236 StPO vom 2020 Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt § 236 StPO - Strafprozeßordnung 1975 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreic Im Strafbefehlsverfahren kann sich der Angeklagte nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO auch in der Berufungshauptverhandlung durch einen Vertreter vertreten lassen, selbst wenn nach § 236 StPO das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist (OLG Dresden StV 2005, 492 m.w.N.; OLG Düsseldorf StV 1985, 52) § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Frage Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist
Nur in bestimmten Fällen, in denen es auf die persönliche Anwesenheit nicht zwingend ankommt, wird der Angeklagte von seinem Erscheinen entbunden (§ 233 StPO; vgl. dazu VI.); in anderen Fällen kann er sich - i.d.R. durch den Verteidiger - vertreten lassen (§ 234 StPO; vgl. dazu Burhoff, HV, Rn 3539 ff.), sofern nicht sein persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet (§ 236 StPO) oder bei wirksamer Vertretung die Anwesenheitspflicht durch das Gesetz selbst aufgehoben ist. § 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. Strafprozeßordnung (StPO) Inhaltsverzeichnis. Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften . Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des. (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist StPO § 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten: Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland: Publikation: BGBl. I § 236. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen..
StPO - Strafprozeßordnung 1975. Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen (1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist
Gemäß StPO hat der Richter folgende Möglichkeiten auf einen Strafbefehlsantrag zu reagieren: Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Soll im Strafbefehl Freiheitsstrafe festgesetzt werden und hat der Angeschuldigte keinen Verteidiger , bestellt der Richter gemäß § 408b StPO dem Angeschuldigten zunächst einen Pflichtverteidiger § 332 Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/332.html) § 332 Strafprozeßordnung Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren Freiheitsentziehende Maßnahmen nach der StPO 236, 329 Abs. 4, 412 S. 1; 51 Abs. 1 S. 3 StPO), ggf. aber auch durch die Staatsanwaltschaft (§§ 163 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 134; 161a Abs. 2 S. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 S. 3 StPO) ! Aufgabe der Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs. 2 S. 1 StPO), die sich zur Durchführung per Weisung nach § 161 StPO an die Polizei wendet - Vorläufige Festnahme = subsidiäre. Drucksache 236/16 -4- Nennenswerter Aufwand für die Einrichtung eines Behördenpostfachs nach § 32a Absatz 4 Nummer 3 StPO in der Entwurfsfassung (StPO-E) ist ebenfalls nicht zu erwarten, da die hierfür vorgesehene EGVP-Kommunikationsinfrastruktur bereits heute eingerichtet ist und genutzt wird. Erhebliche weitere Kosten entstehen für die.
Zitierungen von § 236 StPO Sie sehen die Vorschriften, die auf § 236 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln Soweit die Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 236/08 den Beruf des Rechtsanwalts oder des Arztes ausüben, sehen sie sich dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, dass § 160a StPO n.F. die Überwachung der Telekommunikation mit zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO keinem absoluten. I. Allgemeines 1. Entstehungsgeschichte § 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann.Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem.§ 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren. § 236 StPO - Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen
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_236 StPO (Anordnung des persönlichen Erscheinens) Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. _237 StPO (Verbindung mehrerer Strafsachen) Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Münchener Kommentar StPO § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten Arnoldi in MüKoStPO | StPO § 236 | 1. Auflage 201 Strafprozessordnung (StPO) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug. Sechster Abschnitt Hauptverhandlung (§ 226 - § 275) § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241 a Vernehmung minderjähriger Zeugen.
§ 236 [Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 237 [Verbindung mehrerer Strafsachen] 1. Normzweck und Anwendungsbereich. 2. Voraussetzungen. 3. Aufhebung der Entscheidung (Trennung). 4. Beschwerde. 5. Revision. § 238 [Verhandlungsleitung] § 239 [Kreuzverhör] § 240 [Fragerecht] § 241 [Zurückweisung von Fragen] § 241a [Vernehmung von Zeugen unter 16 Jahren] § 242 [Zweifel über. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog.
StPO | Strafprozeßordnung, §226 StPO, §227 StPO, §228 StPO, §229 StPO, §230 StPO, §231 StPO, §231a StPO, §231b StPO, §231c StPO, §232 StPO, §233 StPO. Vorzeitiger Strafantritt (Art. 236 StPO) Freiheitsstrafen (Art. 40, 41, 77 StGB) Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) Angebote Kapazität Anzahl Plätze: 23 Plätze für Männer: 23 Plätze für Frauen: Plätze für Jugendliche: Anzahl Plätze in Disziplinarzelle: 1 Anzahl Plätze in Krankenzimmer: Personalressourcen Anzahl Stellen: 9.8 davon Administration: 0.5 davon Sicherheit: 6.9 davon. Sinn der Regelung 236 2. Begriff der Aufzeichnungen 237 3. Innerer Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht 237 4. Inhaltliche Restriktion 238 IV. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO 242 1. Sinn der Regelung 243 2. Begriff der anderen Gegenstände 245 3. Innerer Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht 246 4. Inhaltliche Restriktion 248 V. Schlußfolgerung 250 C. Das Gewahrsamserfordernis 251.
Pflicht zum Erscheinen. Ein Beschuldigter ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (StPO), nicht jedoch zur polizeilichen Vernehmung. Der Angeklagte muss in der Hauptverhandlung anwesend sein (StPO).Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen (StPO), da es zur Wahrheitsermittlung verpflichtet ist Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen.
- 2 BvR 236/08 - - 2 BvR 237/08 - - 2 BvR 422/08 - Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Te-lekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO). 1/47 - Bevollmächtigter zu 2.-7.: Rechtsanwalt Dr. Martin Mozek, Arndtstraße 16, 53113 Bonn - - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Mozek. StPO - Inhaltsverzeichnis § 235 StPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236 StPO - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagte
StPO und strafprozessuales »Versäumnisurteil«, NJW 1974, 1927; ders. Zur Auslegung des § 329 I 2 StPO, NJW 1977, 1275; ders. »Bagatellsachen«: Abwesenheitsverhandlung (§ 232 Abs. 1 S. 1 StPO), Vertretungs befugnis (§ 234 StPO), Anordnung persönlichen Erscheinens (§ 236 StPO) und Verwerfung der Berufun - 2 BvR 236/08 - - 2 BvR 237/08 - - 2 BvR 422/08 - Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO) § 237 StPO; Weitere Paragrafen beim Scrollen laden. Fokus-Mode § 237 StPO Verbindung mehrerer Strafsachen. Verfahren im ersten Rechtszug Hauptverhandlung Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist. Standangaben. BGE 141 IV 236 S. 238. D. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. X. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von.
APA Zitierstil. Küper, W. (2013). Bagatellsachen : Abwesenheitsverhandlung (§ 232 Abs. 1 S. 1 StPO), Vertretungsbefugnis (§234 StPO), Anordnung persönlichen Erscheinens (§236 StPO) und Verwerfung der Berufung (§329 Abs. 1 S. 1 StPO) / von Wilfried Küper: Abwesenheitsverhandlung (§ 232 Abs. 1 S. 1 StPO), Vertretungsbefugnis (§234 StPO), Anordnung persönlichen Erscheinens (§236 StPO. BGH 4 StR 236/07 alt: 4 StR 36/06 - Beschluss vom 24. Juli 2007 (LG Bochum) Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers (konkludente Bestellung des Wahlverteidigers nach Mandatsniederlegung zum Pflichtverteidiger); Ablehnungsgesuch gegen Schöffen (Besorgnis der Befangenheit: teilweise Kenntnisnahme von einem unverwertbaren Urteil; mangelnde dienstliche Äußerung. Prozessualer Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO. Art. 20 III GG. Problem - Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung. Rechtsstaatsprinzip. Problem - Reichweite des Gesetzesvorbehalts. Problem - Rückwirkung von Gesetzen. Nulla poena sine lege. Problem - Rückwirkung von Gesetzen. unechte Rückwirkung . Problem - Rückwirkung von Gesetzen. Vertrauensschutz. Aufhebung im. Als erste Entscheidung des Tages, der heute StPO-Entscheidungen des BGH gewidmet ist, stelle ich den BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - 5 StR 236/20 - vor. Ergangen ist er nach einem Ablehnungsverfahren. Das LG hate einen Befangenheitsantra
Schlagwort: StPO 236. Triage vor Entsiegelungsentscheid. Veröffentlicht am 29/01/2021 29/01/2021 von kj. Erneut kassiert das Bundesgericht einen Entsiegelungentscheid, weil das zuständige Zwangsmassnahmengericht die verschiedenen Verfahrensphasen vermischt hat (BGer 1B_380/2020 vom 13.01.2021). Das. Weiterlesen . Bundesgericht BGer, Durchsuchung. Kommentar hinterlassen. Die Justiz und das. StP 236 (früher: StP 28) Ladung des von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Angeklagten zur Vernehmung (§ 233 Abs. 2 StPO) StP 237 (früher: StP 31) Benachrichtigung des Ehegatten/gesetzlichen Vertreters des Angeklagten von der Hauptverhandlung in den vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Sachen (§ 149 StPO) StP 238 (früher: StP 31 a) Ladung des gesetzlichen.
2 StR 236/07 vom 11. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Hinweis in Urteils-Dispositiv Ziff. V.5); - die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. (Rn. 236 ff.), wird auch auf die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) eingegangen, wobei die durch das Gesetz 2 Siehe einführend zur strafprozessualen Zusatzfrage Mur-mann, JuS-Beilage zu Heft 11/2007, 1 ff. sowie Norouzi, JuS 2007, 989. 3 Die Bezeichnung variiert je nach Verfahrensstand, siehe § 157 StPO. 4 BGHSt 14, 358 (364). 5 Vgl Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig ver-worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Revision das.
Aufbauschemata Strafrecht / StPO 14., vollständig überarbeitete Auflage 2017 ISBN: 978-3-86752-529-9 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG) Aufbauschemata Strafrecht / StPO 13., vollständig überarbeitete Auflage 2016 ISBN: 978-3-86752-423- Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG) Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen Abschlussbericht Hans-Jörg Albrecht, Claudia Dorsch, Christiane Krüpe Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law Günterstalstraße 73 Institutsverlag: D-79100 Freiburg www.iuscrim.mpg.de Publishing: V Vorwort.
V. Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO 233 1. Voraussetzungen 233 2. Rechtsfolgen 235 3. Unterbringungsprüfung 235 4. Aufhebung des Unterbringungsbefehls 236 VI. Die Vorführung 236 1. Präventive Vorführung 236 2. Strafprozessuale Vorführung 237 VII. Vollstreckung von Haftbefehlen 241 Kapitel 7. Körperliche Eingriffe 24 Änderung des Erhebungsbogens während des Berichtsjahres erfolgt nicht. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. q) StPO Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wurde mit Wirkung vom 18. Juli 2019 eingefügt, so dass grundsätzlich keine statistische Erfassung erfolgte. Ausnahmsweise haben jedoch die Länder BE und SN bereits diese Daten erfasst. StPO, sondern betrifft allgemein die gesetzliche Grundlage der Schuldspruchberichtigung.14 Die Verfassungsrichter ha-ben also einmal mehr in angreifbarer Weise einfachrechtliche Auslegung betrieben. Das Problem der Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1a S. 1 StPO nach erfolgter Schuldspruchberich- tigung betrifft jedoch die Norm anwendung, ist damit der Feststellung der Verfassungsgemäßheit des.
Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger Begehungsform, JK 6/2017, § 265 StPO. Die Bewertung von Einzelakten einer natürlichen Handlungseinheit, JK 6/2017, § 52 StGB. Voraussetzungen des Beweisverwertungsverbots bei Missachtung des Richtervorbehalts bei Durchsuchung, JK 7/2017, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO Festnahmerecht (sog. Flagranzfestnahme) § 127 StPO 6. Rechtfertigende Pflichtenkollision 7. Einwilligung 8. Amtsrechte (Festnahme, Blutentnahme, Impfzwang) 9. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) 10.Behördliche Genehmigung 11.Züchtigungsrecht (str., h.M. lehnt es mittlerweile ab) 12.Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG (Nicht abschließend; vgl. auch Dannecker in Graf/Jäger.
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil 1 : Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a : zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b : im Hinblick auf das Berufungsverfahren. 2 : Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche. Strafprozeßordnung (StPO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074; 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 1998 (BGBl. I S. 845) Inhaltsübersicht: ERSTES BUCH § 38 Unmittelbare Ladung § 39 (weggefallen) § 40: Öffentliche Zustellung § 41 Zustellung an die Staatsanwaltschaft FÜNFTER ABSCHNITT Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 Tagesfristen. § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten: 17.07.2015 § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen: 17.07.2015 § 238 Verhandlungsleitung: 17.07.2015 § 239 Kreuzverhör: 17.07.2015 § 240 Fragerecht: 17.07.2015 § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden: 17.07.2015 § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den. a) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in S Die Instanzgerichte arbeiten nicht selten gern mit dem doch recht scharfen Schwert des § 230 Abs. 2 StPO und erlassen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausbleibt einen Sitzungshaftbefehl. Scharfes Schwert deshlab, weil die Voraussetzungen des § 112 StPO nicht vorliegen müssen und auch § 121 StPO nicht gilt. So war dann auch das LG Berlin bei einem Angeklagten. StPO) 49 bb) Die Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) 50 e) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) 51 d) «Ne bis in idem» (Art. 11 StPO) 51 Die Behòrdenorganisation 55 1. Grundsatzfragen 56 a) Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 14 StPO) 56 b) Die Strafverfolgungsbehorden im Uberblick (Art. 12 StPO) 5